Neue Informationen zum Schulstart nach den Herbstferien – Reiserückkehrer

Aus Risikogebieten rückkehrende Schülerinnen und Schüler dürfen das Schulgelände nicht ohne die aktuell erforderliche Quarantänezeit betreten. Deshalb sollen alle Schülerinnen und Schüler am ersten Schultag nach den Herbstferien (19.10.2020) eine Erklärung ihrer Eltern bzw. Sorgeberechtigten in der Schule abgeben, die Auskunft darüber erteilt, ob sich ihr Kind in einem Risikogebiet aufgehalten hat und – wenn ja – dass die geltenden Quarantänebestimmungen eingehalten wurden und dass ggf. ein negatives Testergebnis vorliegt. Das entsprechende Dokument erhalten Sie hier zum Download. Schülerinnen und Schüler, die am ersten Schultag nach den Ferien das Dokument nicht dabei haben, werden wieder nach Hause geschickt.

Trotz anderslautender Ankündigungen wurden die beabsichtigten neuen Quarantäneregeln nicht bundesweit zum 15.10.2020, sondern erst zum November 2020 eingeführt. Es bleibt daher nach den Herbstferien bei den bestehenden Quarantäneregeln, die Ihnen bereits aus der Zeit nach den Sommerferien bekannt sind. Das oben genannte Dokument behält dennoch seine Gültigkeit und Relevanz.

Zur Sicherheit noch einmal die wesentlichen Regeln:

Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise nach Hamburg in einem Risikogebiet im Ausland aufgehalten haben, müssen sich in Quarantäne begeben und umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt informieren. Für sie ist ein Corona-Test verpflichtend. Die Meldung müssen alle Hamburgerinnen und Hamburger vornehmen – unabhängig von der Art der Einreise, per Flugzeug, Bahn oder Auto. Sie kann künftig über ein digitales Meldeformular erfolgen, auch per Mobilgerät: https://serviceportal.hamburg.de/HamburgGateway/Service/Entry/AFM_MERG.

Risikogebiete sind Gebiete mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Das RKI weist die Risikogebiete tagesaktuell aus. Entscheidend ist die Lage zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland. Eine kurzzeitige Anwesenheit in einem Risikogebiet, zum Beispiel im Rahmen einer Durchreise, gilt nicht als Aufenthalt. Die vollständige Liste der Risikogebiete erhalten Sie über den Link am Ende des Artikels.

Ausnahmen von der Quarantäne gelten für Personen, die über ein ärztliches Zeugnis (das ist das vom Laborarzt unterschriebene Testergebnis) in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, wonach keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegen. Das Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die zum Zeitpunkt der Einreise nicht älter ist als 48 Stunden. Die Verpflichtung zur vierzehntägigen Quarantäne kann nur durch ein solches negatives Testergebnis aufgehoben werden. Die negativen Testergebnisse sind von den Reisenden bei den zuständigen Gesundheitsämtern vorzulegen, von dort erfolgt aber keine Bestätigung, die in der Schule vorgelegt werden kann. Es wird grundsätzlich empfohlen trotz eines vorliegenden Tests eine Woche in Quarantäne zu bleiben und ggf. einen zweiten Test zu machen.

Die dargestellten Quarantäneregelungen beziehen sich allein auf Risikogebiete außerhalb der Bundesrepublik. Wer aus einem innerdeutschen Risikogebiet zurück nach Hamburg kommt, unterliegt keiner Quarantänepflicht. Aber natürlich gilt grundsätzlich, dass vor dem Schulbesuch besonders darauf zu achten ist, dass sich keine Corona-typischen Krankheitssymptome entwickelt haben.

Erklärung Urlaubsrückkehrer

Bitte informieren Sie sich unter https://www.hamburg.de/coronavirus/ über den aktuellen Stand.

Die vollständige Liste der Risikogebiete finden Sie hier: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

 

 

 

Das könnte dich auch interessieren …